Erbguth – Allgemeines Verwaltungsrecht – 8. Auflage 2016, Nomos Verlagsgesellschaft

Beim Durchblättern des Lehrbruchs springt einem zunächst die hohe Seitenzahl am Ende in die Augen, was einem natürlich erstmal einen Dämpfer versetzt, da man sofort weiß, das wird viel Lernerei. Nun ist Verwaltungsrecht sehr umfangreich, was den Studenten zwar bewusst ist, aber trotzdem gerne verdrängt wird. Der erste Eindruck ist somit erstmal von hohem Respekt gekrönt. Nach dem zweiten Blick sind einem jedoch die vielen Untergliederungen aufgefallen und damit auch das ausführliche Inhaltsverzeichnis. Beides für sich genommen lässt die anfängliche Angst vor dem gewaltigen Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts erst einmal verschwinden. Was einem ebenfalls direkt ins Auge springt sind die Fußnoten, welche teilweise eine halbe Seite einnehmen. So wird einem die Chance gegeben bei Unverständnis das Themengebiet nochmals ausführlicher zu betrachten und damit ein Begreifen herbeizuführen. Hilfreich ist dabei auch die Auswahl der Quellen. Da meist nicht nur eine Quelle genannt ist, kann sich der Student quasi aussuchen mit welcher weiterführenden Lektüre er sich wohler fühlt und muss nicht erst Stunden damit zubringen sich dementsprechende Quellen herauszusuchen. Soweit zum ersten Eindruck.

Der Aufbau des Lehrbuchs ergibt sich relativ schnell durch das, wie schon erwähnt, ausführliche Inhaltsverzeichnis. Beginnend mit den Grundlagen arbeitet sich das Lehrbuch immer mehr in die einzelnen Themengebiete vor. Die zahlreichen Unterteilungen machen es dem Leser einfach den Überblick zu behalten und sich nicht in einzelnen Verstrickungen zu verlieren. Hierdurch ist die Gefahr den Faden zu verlieren eingedämmt, wodurch dem Leser immer vor Augen geführt wird welches Problem zu welchem Themengebiet gerade behandelt wurde. Das Ganze besitzt einen sehr leserfreundlichen Effekt. Selbst wenn man das Lehrbuch für einige Tage beiseitelegt kann man anhand der vorherigen Überschriften seine aktuelle Thematik wieder einordnen. Der Aufbau besitzt demnach eine gewisse Leserfreundlichkeit, wodurch man zusammenfassend die anfangs schwergängige Motivation hinter sich lassen konnte.

Inhaltlich hätte man bei so einem großen Rechtsgebiet wie dem Allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts sicherlich noch viel mehr anbringen können, das wäre für mich jedoch nicht Sinn und Zweck dieses Lehrbuchs gewesen. Meine Hoffnung an das Lehrbuch war es die vor 3 Semestern gehörten Verwaltungsrechtsvorlesungen wieder in Erinnerung zu rufen. Diese hat das Lehrbuch von Erbguth in jedem Fall erfüllt. Für komplette Neueinsteiger würde ich vielleicht eine etwas ausführlichere Variante empfehlen. Allerdings ist Verwaltungsrecht generell ein Rechtsgebiet was nur schwer zu verstehen ist, wenn man sich nicht konzentriert hinsetzt und auch andere Lehrquellen, wie etwa Urteile oder Aufsätze zur Hilfe heranzieht. Die Fälle, welche nach jedem Themenabschnitt behandelt werden, haben mir persönlich sehr geholfen. Viele Lehrbücher stellen einen kleinen Fall und handeln die Lösung im Folgenden entweder theoretisch, oder nur in kurzen Sätzen ab, ohne noch einmal auf den Einzelfall zurückzukommen. Dieses Lehrbuch nicht. Nach einer ausführlichen Fallkonstellation, welches meist das zuvor besprochene Themengebiet entspricht und ein bis zwei Probleme beinhaltet wird im Folgenden umfangreich besprochen. Zum Teil sogar mit ganzen Streitausführungen. Und auch hier fallen einem die vielen Fußnoten auf, welche die einzelnen Probleme nochmals näher behandeln. Der Inhalt des Lehrbuchs entspricht demnach offensichtlich der Taktik „ Wiederholen bringt Lernerfolg“.

Zusammenfassend handelt es sich hier um ein gutes Lehrbuch, welches den Stoff, den man vor ein paar Semestern mal halbkonzentriert in Vorlesungen aufgeschnappt hat, treffend und auf den Punkt gebracht wiederholt. Für Anfänger würde ich zwar eine etwas ausführlichere Variante empfehlen, jedoch für mich, als Student im fortgeschrittenen Semester war das Lehrbuch genau das richtige, um vor der anstehenden Hausarbeit noch einmal auf die wichtigsten Themengebiete und Problemfelder hingewiesen zu werden.